Satzung
Satzung der Berliner-Dom-Stiftung vom 28. November 2001
Präambel
Der Berliner Dom ist eine Kirche von nationaler und hauptstädtischer Bedeutung. Mit seiner Hohenzollerngruft ist er ein Erinnerungsort deutscher Geschichte – er ist als Denkmal der Architektur des Historismus ein Touristenmagnet der Stadt und zugleich eines ihrer Wahrzeichen. Der Berliner Dom ist eine Symbol-Kirche der evangelischen Christen in Deutschland. Mit seinen Gottesdiensten, Konzerten, Führungen und vielen anderen Veranstaltungen und Angeboten lädt er dazu ein, sich der christlichen Glaubenstradition in vielfältiger Weise zu nähern. Um einen aktiven Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Berliner Doms und der in diesem Gebäude beheimateten Kirchengemeinde zu leisten, hat sich die Oberpfarr- und Domkirche mit Unterstützung seiner Gemeindeglieder entschlossen, verantwortlichen Mäzenen und Unternehmen, die dem Berliner Dom verbunden sind, durch eine Stiftung die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement zu geben. So wird aus dem Nachlass von Ruth Hermann und weiteren Dotationen von Gemeindegliedern, Freunden und Förderern die Berliner-Dom-Stiftung als selbstständige Fördereinrichtung ins Leben gerufen. Sie wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in dem private, mäzenatisch motivierte Investitionen in den Berliner Dom, seine Aktivitäten und die seiner Gemeinde gebündelt und kompetent betreut werden. Durch die Förderungen der Stiftung soll der Berliner Dom als kulturhistorisches Erbe bewahrt, und als Forum zur Stärkung des gemeindlichen Lebens, zur Wahrnehmung kirchlicher und gesellschaftlicher Themen und zur Verdeutlichung seiner Anliegen ausgebaut und nachhaltig gestärkt werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Berliner-Dom-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
(4) Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
(5) Die Bezeichnung „Berliner Dom“ steht im Folgenden für Oberpfarr- und Domkirche nach § 1 der Dom-Ordnung vom
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger, kirchlicher und mildtätiger Zwecke im Berliner Dom und durch die Berliner Domgemeinde auf den Gebieten von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Die Stiftung versteht sich insofern als kirchliche Stiftung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass zur Erfüllung der Aufgaben des Berliner Doms und der Berliner Domgemeinde ideelle und materielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch Förderung
- des gemeindlichen Lebens etwa durch Finanzierung von gemeindlichen und seelsorgerischen Aktivitäten, von Ausbildung und Vergütung von kirchlichem Personal, von Maßnahmen zur Einbindung von Kindern und Jugendlichen in das gemeindliche Leben oder die Gestaltung des Gottesdienstes,
- der Erhaltung, Bewahrung und Pflege des Berliner Domes, einschließlich der Hohenzollerngruft, und in ihm aufbewahrter Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder wissenschaftlicher Bedeutung,
- der Ausstattung des Berliner Doms unter besonderer Berücksichtigung baugeschichtlicher, künstlerischer, religions- und liturgiegeschichtlicher Aspekte,
- von Entwicklung und Umsetzung neuer Nutzungen der Kirchenräume und Formen des Pastoral,
- der Positionierung des Berliner Doms als kulturelles Zentrum in der Mitte der Stadt,
- von Konzerten, sakraler Kunst und kulturellen Veranstaltungen,
- von kirchenmusikalischen Ausbildungen und Aufführungen,
- der kirchlichen Bildung und des religiösen Dialogs,
- des Auf- und Ausbaus von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen,
- Gewährung von Stipendien und Förderpreisen für in- und ausländische Studierende und Absolventen auf der Grundlage von Richtlinien zur Bearbeitung von Themen im Rahmen des Satzungszwecks,
- Vergabe von Forschungsaufträgen zur Untersuchung der Bau- und Wirkungsgeschichte des Berliner Doms, deren Ergebnisse zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
- Beihilfen zur Unterhaltung und Pflege des Domarchivs und zur Drucklegung wissenschaftlicher Werke,
- Förderung der Bereitschaft von Bürgern, Unternehmen und privaten Organisationen zur Unterstützung der Stiftung durch Stiftungen, Zustiftungen und Spenden,
- Öffentlichkeitsarbeit für die Anliegen und Zwecke der Stiftung,
- Leistungen an Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind, im Sinne eines Dienstes am Menschen im kirchlichen Rahmen (Diakonie).
(3) Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es soll nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht wertsteigernd und ertragreich sowie unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Kriterien angelegt werden. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann im Rahmen des steuerlich Zulässigen in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, der Stiftungszweck auf andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus den Erträgen auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann, und eine derartige Maßnahme mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums beschlossen worden ist.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sog. Verbrauchszustiftungen oder Zustiftungen auf Zeit sind nach dem erklärten Willen des Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 2 Satz 1.
(5) Die Stiftung kann Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 5 Mittel
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Organe
(1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand (§ 7), b) das Kuratorium (§ 10).
(2) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(3) Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen.
(4) Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen und abberufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und für diesen eine allgemeine Dienstanweisung erlassen; die Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Der Geschäftsführer muss einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
(3) Das Amt der berufenen Mitglieder des Vorstandes endet außer im Todesfall und durch Niederlegung oder Abberufung, die jederzeit ohne besondere Begründung zulässig sind, nach Ablauf von drei Jahren seit der Berufung, wobei Wiederberufungen zulässig sind. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers weiter. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes den Vorstand bis zu seiner Vervollständigung allein.
(4) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kuratoriums
in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB.
(3) Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
a) gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
c) Annahme von Zuwendungen und der Abschluss von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen,
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
e) Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
f) jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
g) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heran-
ziehen, Verwaltungsaufgaben übertragen, Hilfskräfte einsetzen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, das Kuratorium oder die Stifterversammlung dies verlangen.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(3) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder, wenn diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt.
(5) Über die Beschlussfassungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Abschriften der Niederschriften.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Domkirchenkollegium gewählt werden. Vier Mitglieder des
Kuratoriums müssen dem Domkirchenkollegium angehören. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums sollen einer christ-
lichen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall oder durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegen-
über schriftlich erklärt werden kann,
a) für die dem Domkirchenkollegium angehörenden Mitglieder mit dem Ablauf der Wahlperiode im Domkirchen-
kollegium,
b) für die weiteren Mitglieder nach Ablauf von drei Jahren seit der Wahl, wobei erneute Wahl zulässig ist.
In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der
Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden; Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens und die Verwendung der Mittel der Stiftung,
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
c) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) die Bestellung eines Rechnungs- bzw. Wirtschaftsprüfers,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(3) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren zulässig.
(4) Das Kuratorium ist nach ordnungsgemäßer Einladung oder sonstiger Aufforderung zur Stimmabgabe beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich seines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden an der Beschlussfassung mitwirkt.
(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Stimmen gefasst.
(6) Über die Beschlussfassungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Abschriften der Niederschriften.
(7)Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Kuratoriums kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 13 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die als Stifter oder Zustifter zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen oder sich sonst in besonderer Weise um den Stiftungszweck verdient gemacht haben und die vom Kuratorium berufen wurden.
(2) Die Zugehörigkeit natürlicher Personen zur Stifterversammlung ist persönlicher Natur und weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Der Berliner Dom ist ständiges Mitglied und wird in der Stifterversammlung durch den jeweils amtierenden Vorsitzenden des Domkirchenkollegiums vertreten.
(3) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. In der Regel übernimmt der Vorsitzende des Kuratoriums die Sitzungsleitung.
§ 14 Satzungsänderung, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung
(1) Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium. Der Vorstand kann dazu Vorschläge machen. Eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Domkirchenkollegiums.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 15 Anfallberechtigung
Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Berlin und wird durch die jeweils zuständige Behörde wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend der stiftungsrechtlichen Vorgaben sowie auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen bei der Zusammensetzung der Organe, der Anschrift der Stiftung und der Vorstandsmitglieder mitzuteilen und der Jahresabschluss vorzulegen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungsbefugnisse sind zu beachten.